Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINES

(1) Nachstehende Verkaufs – und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, es sei denn, dass hiervon im Einzelfall abweichende Bedingungen schriftlich getroffen worden sind. Schriftlich festgehaltene Vereinbarungen haben Vorrang, soweit sie von nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen und berühren darüber hinaus nicht deren Wirksamkeit.

(2) Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen werden vom Auftraggeber mit Entgegennahme unserer Angebotsunterlagen anerkannt, auch wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommen sollte. Dies gilt insbesondere für Ziffer II(3) dieser Bedingungen.

II. Angebot und Abschluss

(1) Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis, Lieferungszeit und Lieferungsmöglichkeit. Mündlich und telefonisch getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir werden die uns vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen ebenfalls nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

III. Lieferumfang

(1) Ist die Lieferung des Vertragsgegenstandes vor Gefahrübergang unmöglich geworden, wird der Vertrag rückabgewickelt.

(2) Schadenersatzansprüche bestehen nur dann, wenn dem Verwender Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

IV. Preise

(1) Die Preise gelten ab Werk Neu-Ulm plus der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Verpackung -, Transport,- Montage- und Inbetriebnahmekosten sowie eventuell entstehende Nebenkosten für Zoll und Versicherung sind in den Preisen nicht enthalten.

(2) Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis zu berechnen. Falls sich der Preis erhöht, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Berichtigung von Preisirrtümern und Berechnungsfehlern, auch wenn diese nicht offensichtlich sind.

V. Montage und Inbetriebnahme

Der Auftraggeber stellt auf Anforderung gegen Berechnung einen Spezialisten zur Durchführung der Montage und Inbetriebnahme zur Verfügung. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand.

VI. Zahlung und Zahlungsverzug

(1)  Bei Anlagen sind 50 % des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung und die restlichen 50 % 30 Tage netto nach Rechnungsdatum zu leisten.

(2) Zahlungen für Ersatzteile und Zubehör sind nach Rechnungsdatum innerhalb 14 Tagen netto zu leisten. Zahlungen für Kundendienst-Service-Leistungen sind innerhalb 10 Tagen netto zu leisten.

(3) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden als Jahreszins 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7 % berechnet.

(4) Zahlungen werden in folgender Reihenfolge verrechnet: 1. Kosten, 2. Zinsen, 3. Kreditgebühren, 4. Kaufpreis.

(5) Der Auftraggeber verzichtet auf die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte und auf die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer bestrittenen Gegenansprüchen.

VII. Lieferfrist

(1) Der Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung angegeben.

(2) Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Auftraggeber – zu gewähren und kann Rechte aus dem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend machen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber, soweit ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche,0,5 %, jedoch höchstens 5 %des Wertes des Teils der Gesamtlieferung, welche infolge der Verspätung nicht rechtzeitig zweckdienlich benutzt werden kann.

(3) Wird der Versand der fertig gestellten Teile auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Diese betragen mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Auftraggeber mit einem anderen Liefergegenstand gleicher Art und Güte zu beliefern.

(4) Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt, sowohl beim Auftragnehmer als auch bei dessen Vorlieferanten, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber in diesen Fällen nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens beim Auftragnehmer nicht an den Auftraggeber erfolgt.

VIII. Gefahrenübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für Verlust oder Beschädigung bis zum Aufladen der Vertragsgegenstände auf das Fahrzeug, das den Transport ab Werk übernimmt. Ab diesem Zeitpunkt geht die Preisgefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer einen Spediteur beauftragt oder die Lieferung mit der Bahn erfolgt.
Beim Versand der Lieferung durch Angestellte des Auftragnehmers geht die Preisgefahr ebenfalls zum eingangs genannten Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, es sei denn, dieser weist dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für einen Untergang oder Beschädigung der Ware nach.

IX. Versand und Verpackung

(1) Der Versand erfolgt ab Werk Neu -Ulm auf Kosten des Auftraggebers und auf dessen Gefahr. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer gegen Kostenerstattung eine Transportversicherung abschließen. Nach Eingang der Lieferung ist diese auf Beschaffenheit, Menge und Gewicht zu prüfen. Schäden sind dem Frachtführer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Verpackung berechnet der Auftragnehmer zu Selbstkostenpreisen.

X. Abnahmeverzug

(1) Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 10 Tagen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(2) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Auftraggeber pro Monat 2 % des Bestellpreises ohne Abzug als Lagerkosten zu zahlen. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden. Der Auftragnehmer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

(3)  Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer 25 % des Bestellpreises ohne Abzug fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedriger Höhe als die Pauschale entstanden ist.

(4) Im übrigen bleibt dem Auftragnehmer, wie etwa bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

(5) Wird dem Auftragnehmer die Lieferung während des Abnahmeverzuges objektiv unmöglich, so bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet, ohne dass es auf sein Verschulden für den Eintritt der objektiven Unmöglichkeit ankommt.

XI. Rücktritt

(1) Dem Auftragnehmer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Auftraggeber über seine Person oder über die an seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs – oder Vergleichsverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziffer XII.

(2) Dem Auftraggeber wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Auftragnehmers anerkannt oder nachgewiesen ist.

XII. Rücknahme des Liefergegenstandes

(1) Nimmt der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, den Liefergegenstand zurück, so werden geleistete Anzahlungen zurückerstattet.

(2) Die dem Auftragnehmer infolge des Vertrages tatsächlich entstandenen Aufwendungen hat der Auftraggeber zu tragen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Benutzung des Liefergegenstandes eine Wertminderungsentschädigung von 35 % des Bestellwertes innerhalb des 1. Halbjahres zu fordern und gegebenen falls gegen Forderungen des Auftraggebers aufzurechnen. Es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Wertminderung wesentlich geringer ist.

XIII. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

(1) Die Gewährleistungsfrist entspricht der gesetzlichen Regelung und beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen, ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist stets ein Jahr.

(2) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu beliefern, die innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.


(3) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne verschulden des Auftragnehmers, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrenübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Haftansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.


(4) Es wir keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte; Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung; Ungeeignete Betriebsmittel; Austauschwerkstoffe; Mangelhafte Bauarbeiten; Unsauberes elektrisches Netz; Elektromechanische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind; Folgeschäden durch Versäumnis der Aufsichtspflicht.

(5) Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

(6) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer insoweit – als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues; ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

(7) Durch erbrachte Nachbesserungsleistungen durch den Auftragnehmer wird die Berechtigung des Mangelgewährleistungsanspruches nicht anerkannt, es sei denn, dies erfolgt ausdrücklich. Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, sie beruhen auf einer vertraglichen Zusicherung.

(8) Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

(9) Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

(10) Die Zusicherung einer Eigenschaft des Liefergegenstandes bedarf in jedem Falle einer entsprechenden schriftlichen Kennzeichnung.

XIV. Eigentumsvorbehalt

(1)  Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

(2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller (§ 950 BGB). Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers anteilmäßig zum Rechnungswert der gelieferten Ware auf den Auftragnehmer übergeht.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübertragungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der unter Vorbehalt gelieferten Ware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf eigene Rechnung einzuziehen.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die unter Vorbehalt gelieferten Waren wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.

(5) Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die vorgenannten Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist Neu-Ulm. Es gilt das Recht de r Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist für beide Parteien Neu-Ulm. Tritt der Auftragnehmer als Kläger auf, so ist er berechtigt, das Gericht am Sitz des Auftraggebers anzurufen.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.